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Agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Piefke, Petrick und Nowotnik GbR – Schröder Reisen Entertainment – Comedy Bus
über den Besuch von Veranstaltungen einschließlich des Erwerbs von Eintrittskarten

 

  1. Vertragsgrundlage / Begriffsbestimmungen

1.1. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte wird zwischen der Piefke, Petrick und Nowotnik GbR – Schröder Reisen Entertainment  – ComedyBus (nachfolgend „Veranstalter“) und dem Ticketerwerber ein Besuchervertrag über eine komödiantische Städtetour, -führung oder -rundfahrt in einem Reisebus durch Berlin, die unter der Bezeichnung „S.R. ComedyBus“ oder „Schröder Reisen ComedyBus“ veranstaltet wird (nachfolgend „ComedyBus-Veranstaltung“) geschlossen. Die Leistungen und Pflichten des Veranstalters sind jeweils in gedruckter Form der Veranstaltungsankündigung zu entnehmen.
 

1.2. Veranstaltungsort ist der Reisebus selbst und dessen unmittelbares räumliches Umfeld bei Verlassen des Reisbusses zu von dem Veranstalter geführten Besichtigungszwecken.

 

1.3. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für den Erwerb von Eintrittskarten für die ComedyBus-Veranstaltung an Besucher/Ticketerwerber und damit für das Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber. Sie sind Bestandteil des Besuchervertrages, der durch den Erwerb von Eintrittskarten zustande kommt.

 

1.4. Zur Benennung der Abläufe hinsichtlich des Erwerbes von Eintrittskarten (sog. kleines Inhaberpapier), wird entsprechend der gängigen Eventpraxis in den AGB vom Karten(vor)verkauf gesprochen. Rechtlich handelt es sich beim Abschluss des Besuchervertrages nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag. Denn der angestrebte Enderfolg beim Besuchervertrag besteht nicht – wie beim Kaufvertrag – in der Überführung einer Sache oder eines Rechts in das eigene Vermögen. Vielmehr geht es dem Eintrittskartenerwerber allein um den Erwerb des Besucherrechts.

 

1.5. Eine Eintrittskarte, auch Ticket genannt, ist ein kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB und damit ein Wertpapier, das den Anspruch auf die Leistung verkörpert. Das Ticket berechtigt ausschließlich den Ticketinhaber zum Zutritt zur Veranstaltung und dazu von dem Veranstalter die versprochene Leistung zu verlangen. Bei dem Erwerb des Tickets geht es nicht vornehmlich um die Erlangung des Eigentums an der Karte, sondern um den Erwerb des Veranstalterbesucherrechts und der Forderung gegenüber dem Veranstalter, die angekündigte Veranstaltung zur Aufführung zu bringen.

 

1.6. Zutrittsberechtigt zur Veranstaltung sind grundsätzlich nur Personen ab 18 Jahren unter Vorlage einer gültigen Eintrittskarte. In Begleitung des gesetzlichen Vertreters (Personensorgeberechtigten) oder einer volljährigen Aufsichtsperson und mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der gesetzlichen Vertreter haben Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren Zutritt zur Veranstaltung. Voraussetzung für das Zutrittsrecht ist die Vorlage der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen zur Teilnahme an der ComedyBus-Veranstaltung unter Benennung des teilnehmenden Erziehungsbeauftragten. Sowohl der Jugendliche als auch die Begleitperson haben beim Einlass den Personalausweis mitzuführen sowie eine Kopie des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben und Nachweise wird der Zutritt verwehrt.

 

1.7. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und zeitlich zu verlegen. Die Verlegung wird vom Veranstalter unverzüglich über seine Webseite und nach Möglichkeit auch über die Tagespresse, Rundfunk, die Facebook-Präsenz und auf telefonische Anfrage bekannt gegeben. Vor größeren Aufwendungen für den Besuch (Anreise pp.) wird dringend Einsicht in die Homepages oder schriftliche Anfrage beim Veranstalter am Tage der Veranstaltung empfohlen. Das Recht auf Rückgabe der Eintrittskarte bei Verlegung der Veranstaltung ist in Ziffer 6 der AGB niedergelegt. Wird eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt, gilt das Ticket für den neuen Veranstaltungstermin.

 

  1. Vertragsschluss / Fälligkeit der Zahlung

2.1. Die Internetseiten www.comedy-im-bus.de und www.schroederreisen.com und andere Werbung und Hinweise des Veranstalters auf Veranstaltungen und Tickets enthalten kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Ticketerwerber.

 

2.3. Die Zahlung des Ticketpreises und der gegebenenfalls anfallenden Versand- und Bearbeitungsgebühren ist mit Abschluss des Vertrages über den Ticketerwerb fällig.

 

2.4. Kosten des elektronischen Zahlungsverkehrs sind vom Ticketerwerber zu zahlen. Hierzu zählen auch gebühren, die dem Veranstalter durch Kreditkartenunternehmen oder sonstige Karten ausstellende Kreditinstitute auferlegt werden.

 

  1. Ticketvertrieb / Ticketversand / Reservierung

3.1. Der Vertrieb der Eintrittskarten im Kartenvorverkauf und Kartenverkauf an der Abendkasse erfolgt grundsätzlich durch den Veranstalter.

 

3.2. Vorverkaufsgebühren sind von dem Ticketerwerber zu tragen.

 

3.3. Sofern eine Versendung der Tickets erfolgt, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Ticketerwerbers. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch den Veranstalter. Der Ticketerwerber kann offensichtliche Fehler der gelieferten Tickets nur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Tickets gegenüber dem Veranstalter geltend machen.

 

3.4. Sofern die Tickets vor Zahlung des Ticketpreises an den Ticketerwerber versendet oder übergeben werden, bleiben die Tickets bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung des

Ticketpreises Eigentum des Veranstalters.

 

3.5. Der Veranstalter gewährt im Rahmen des Kartenvorverkaufs Reservierungsmöglichkeiten von Eintrittskarten für die Dauer von maximal 4 Kalendertagen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Kartenvorbestellungen für die Abendkasse nimmt die Vermieterin nicht entgegen.

 

3.6. Ein Anspruch auf zusammenhängende Sitzplätz kann nicht gewährt werden. Es besteht grundsätzlich freie Platzwahl, sofern nichts anderes gesondert vereinbart ist.

 

  1. Einschaltung Dritter beim Ticketvertrieb und der Vertragsdurchführung / Voucher

4.1. Der Veranstalter kann Dritte beauftragen, die Tickets im Namen des Veranstalters zu verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten des Veranstalters in dessen Namen zu handeln. Der Vertrag über den Ticketerwerb kommt zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber zustande.

 

4.2. Hat der Besucher so genannte Voucher erworben, die einen Besuch an einer ComedyBus-Veranstaltung konkret ausweisen und von einem ausgewiesenen Vertragspartner des Veranstalters ausgestellt sind, kann der Besucher den Voucher an der Abendkasse gegen eine Eintrittskarte austauschen, sofern er diese zuvor reserviert hat. Eventuelle Ermäßigungen auf Eintrittskarten werden nur durch den Veranstalter gewährt.

 

  1. Weitergabe von Tickets

5.1 Zur Vermeidung von Störungen der Veranstaltung und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Hausverboten und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen liegt es im Interesse des Veranstalters die Weitergabe von Tickets zu beschränken. Dem Ticketerwerber ist es nicht gestattet:

  1. a) Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu veräußern,
  2. b) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter gewerblich oder kommerziell zu veräußern oder öffentlich zu Werbe- oder Marketingzwecken zu verwenden, und
  3. c) Tickets entgeltlich oder unentgeltlich an Personen weiterzugeben, die mit einem Hausverbot für die ComedyBus-Veranstaltung durch den Veranstalter belegt sind.

 

5.2. Der Veranstalter ist berechtigt, das zu dem Ticketerwerber bestehende Rechtsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Ticketerwerber gegen Ziffer 5.1 verstößt. Der Veranstalter wird das Ticket in diesem Fall sperren und dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung verweigern.

 

5.3. Der Veranstalter ist berechtigt, von Ticketerwerbern, die unter Verstoß gegen Ziffer 5.1 Tickets weitergeben und/oder anbieten, pro Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 Euro zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

  1. Kartenrückgabe, Programmänderung, Absage, Abbruch der Veranstaltung

6.1. Die Rücknahme verkaufter Karten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für verfallene Karten wird kein Ersatz gewährt. Dem Ticketerwerber abhanden gekommene oder bis zur Unkenntlichkeit zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet.

 

6.2. Bei Absage oder Verlegung der Veranstaltung wird gegen Vorlage der Eintrittskarte der Kartenpreis erstattet. Bei räumlicher Verlegung der Veranstaltung besteht die Möglichkeit zur Kartenrückgabe jedoch nur, wenn der neue Veranstaltungsraum dem Ticketerwerber unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist.

 

6.3. Wenn die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt ausfällt, kann jede Vertragspartei den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall entfallen die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Jede Vertragspartei trägt ihre bis dahin getätigten Aufwendungen.

 

6.4. Im Falle des Veranstaltungsabbruchs hat der Besucher einen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Kartenpreises, wenn der Abbruch in der ersten Hälfte der Veranstaltung erfolgt. Der Abbruch ist durch Vorlage oder Einsendung der Eintrittskarte nachzuweisen und innerhalb von 14 Tagen nach dem Veranstaltungsabbruch gegenüber dem Veranstalter oder der von ihm beauftragten Vorverkaufsstelle, die das Ticket vermittelt hat, geltend zu machen. Der Veranstalter haftet im Falle des Veranstaltungsabbruchs nach Maßgabe der Ziffer 9 der AGB.

 

6.5. Änderungen des Programmablaufs (Tourstrecke) unterliegen der künstlerischen Freiheit und sind variabel hinsichtlich des Künstlers abänderbar. Umbesetzungen der darstellenden Künstler bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Änderungen gemäß Satz 1 und 2 begründen keinen Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch der Eintrittskarte.

 

  1. Bild- und Tonaufnahmen durch den Veranstalter

Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte für die vom Veranstalter durchgeführte Veranstaltung erklärt sich der Ticketerwerber damit einverstanden, dass die während der Veranstaltung erfolgten optischen und akustischen Mitschnitte sowie Fotos des Veranstalters für die Medien und für Werbemaßnahmen des Veranstalters verwendet werden können. Die Zustimmung bezieht sich nur auf beiläufige oder beiwerkartige Aufnahmen der Besucher während des Veranstaltungsmitschnittes. Eine Vergütungspflicht besteht nicht.

 

 

  1. Verbot von Bild- und Tonaufnahmen durch Ticketerwerber

8.1. Dem Ticketerwerber ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Fotoapparate, Kameras oder Geräte und Anlagen, die zur Aufnahme von Bild- und Tonaufnahmen benutzt werden können, zur Veranstaltung mitzubringen.

 

8.2. Dem Ticketerwerber ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters Bild-, Ton-, Film- und Videoaufnahmen zu machen oder Dritten zu ermöglichen, solche Aufnahmen zu machen oder diese ganz oder teilweise über Telemedien wie Internet oder Telekommunikationsdiensten wie Mobilfunknetz zu übertragen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten diese Handlungen zu ermöglichen.

 

8.3. Fotos und Bilder, die am Veranstaltungsort gemacht werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung der Fotos und Bilder ist untersagt.

 

8.4. Verstößt der Ticketerwerber schuldhaft gegen Ziffer 9.2. und Ziffer 9.3. steht dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 3.000 € für jeden Foto- und Bildrechtsverstoß zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

  1. Haftung

9.1. Soweit sich aus den AGB und den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften die Vertragsparteien bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

 

9.2. Auf Schadensersatz haftet der Veranstalter – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für einfache Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet der Veranstalter nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Veranstalters auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

9.3 Die Haftungsfreistellung nach Ziffer 9.2. gilt auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters.

 

9.4 Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit durch den Veranstalter oder seine Vertreter ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche des Ticketerwerbers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Ticketerwerber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Veranstalter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Besuchers vom Besuchervertrag (insbesondere gemäß § 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

  1. Hausrecht und Busordnung

10.1. Dem Veranstalter steht innerhalb des Buses das Hausrecht in dem für die sichere Durchführung der Veranstaltung notwendigen Umfang neben dem Eigentümer des Buses zu. Der Veranstalter ist verpflichtet, innerhalb des überlassenen Buses für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Er ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung der Busordnung verpflichtet. Bei Verstößen gegen die Busordnung hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

 

10.2. Dem Eigentümer des Buses und dem von ihr beauftragten Personen steht das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern und Dritten während der Dauer des Vertragsverhältnisses weiterhin uneingeschränkt zu.

 

10.3. Allgemeine Verhaltenspflichten der Besucher und sonstigen Beteiligten regelt die Busordnung für die Veranstaltungsbesucher, die in Anlage 1 zu diesen AGB niedergelegt und fester Bestandteil des Besuchervertrages ist. Die Busordnung ist sichtbar im Eingangsbereich des Buses ausgehängt.

 

10.4. Der Veranstalter kann Ticketerwerber, die gegen die Busordnung verstoßen, vom Veranstaltungsort verweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits entrichteten Eintrittsgeldes oder auf sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatz haben diese Ticketerwerber nicht.

 

  1. Stornierung Exclusivtouren

11.1. Eine kostenlose Stornierung von Exclusivtozuren ist bis zu 6 Wochen vor Veranstaltung möglich.

 

11.2. Ab 6 Wochen bis zu 2 Wochen fällt eine Stornierungsgebühr von 50% des vereinbarten Preises an.

 

11.3. Ab 2 Wochen vor Veranstaltungsdatum wird eine Stornierung zu 90% des vereinbarten Preises berechnet.

 

11.4. Die Stornierung einer Exclusivtour am Veranstaltungsdatum wird zu 100% des vereinbarten Preises berechnet.

 

  1. Nichtteilnahme an der Verbraucher-Schlichtung

12.1. Das Theater beteiligt sich nicht an Verbraucher-Schlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

 

  1. Schlussbestimmungen

13.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Berlin. Sofern gesetzlich kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart.

 

13.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die Bedingungen dann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

 

Stand: 17.12.2016

 

 

 

 

 

ANLAGE 1

BUSORDNUNG

der Piefke, Petrick und Nowotnik GbR – Schröder Reisen Entertainment  – ComedyBus

über den Besuch von Veranstaltungen

 

Die Busordnung für Besucher der Piefke, Petrick und Nowotnik GbR – Schröder Reisen Entertainment  – ComedyBus, die komödiantische Städtetouren, -führungen oder -rundfahrten in einem Reisebus durch Berlin unter der Bezeichnung „S.R. ComedyBus“ oder „Schröder Reisen ComedyBus“ veranstaltet (nachfolgend „Veranstalterin“), bestimmt das Recht und die Pflichten von Besuchern während ihres Aufenthaltes bei Veranstaltungen in dem Reisebus. Die Busordnung für Besucher ist fester Bestandteil des Besuchervertrags zwischen dem Veranstalter und dem Besucher.

 

– Das Hausrecht in dem Reisebus obliegt während der Veranstaltung auch dem Veranstalter, der sich zu dessen Ausübung seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere der beauftragten Mitarbeiter bedient. Den Anordnungen des Veranstalters oder seiner beauftragten Mitarbeiter ist unbedingt Folge zu leisten.

 

– Der Zutritt zum Reisebus ist nur gegen Vorlage einer Eintrittskarte gestattet. Der Veranstalter weist seine beauftragten Mitarbeiter an, die Einhaltung der Zutrittsbedingungen zu kontrollieren und die Einlass begehrende Person selbst und deren Taschen beim Verdacht auf das Mitführen von gefährlichen oder illegalen Gegenständen, insbesondere Drogen, Waffen und explosiver Stoffe zu überprüfen. Ein Mitführen solcher Gegenstände ist verboten. Die Einlass begehrende Person erklärt sich mit dieser Überprüfung einverstanden. Andernfalls ist ihr der Einlass zu verwehren.

 

– Der Veranstalter verurteilt Veranstaltungen mit extremistischen, rassistischen oder antidemokratischen Inhalten und spricht sich dafür aus, dass insbesondere weder die Freiheit und Würde des Menschen in Wort und Schrift verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden. Aus diesem Grund können Besucher, die diese extremistischen, rassistischen oder antidemokratischen Inhalten verwenden oder verbreiten von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

 

– Gegenüber Besuchern, die gegen die Festlegungen dieser Busordnung verstoßen bzw. den Veranstaltungsablauf nachhaltig stören, kann ein Hausverbot erteilt werden. Hausverbote, die durch den Veranstalter ausgesprochen werden, gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in dem Reisebus von dem Veranstalter durchgeführt werden. Über die Aufhebung des Hausverbotes entscheidet der Veranstalter auf Antrag nach billigem Ermessen.

 

– Der Veranstalter übernimmt durch den Einlass von Personen in den Reisebus, die wegen Ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedürfen, keinerlei vertragliche Verpflichtungen zur Führung einer solchen Aufsicht. Dies gilt sowohl gegenüber den Aufsichtsbedürftigen als auch gegenüber aufsichtspflichtigen Personen sowie gegenüber sonstigen Dritten.

 

– Es dürfen keine großen Taschen und ähnliche sperrige Gegenstände mit in den Reisebus genommen werden. Diese Gepäckstücke können  gegen eine Gebühr von 2,- EUR beim Servicepersonal des Buseigentümers zur Aufbewahrung abgegeben werden.

 

– Beim Einlass der Besucher wird insbesondere darauf geachtet, dass keine gefährlichen Gegenstände wie Hieb-, Stich- und Schusswaffen mitgeführt werden. Die zur Kontrolle beauftragten Mitarbeiter sind bei Feststellung dergleichen berechtigt, einen ersatzlosen Einzug vorzunehmen.

 

– Unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehenden Personen wird der Zutritt verwehrt bzw. werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.

 

– Alle Einrichtungen des Reisebusses sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb des Busses hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar –behindert oder belästigt wird.

 

– Dem Besucher ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände musikalische oder künstlerische Darbietungen sowie sonstige an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufführungen und Zurschaustellungen durchzuführen.

 

– Verbotsschilder jeder Art sind strikt zu befolgen.

 

– Es wird gebeten, Gegenstände aller Art, die in dem Reisebus gefunden werden, beim Servicepersonal des Buseigentümers abzugeben. Bei Verlust von Gegenständen im Reisebus, hat dies der betroffene Besucher dem Servicepersonal des Buseigentümers anzuzeigen.

 

Stand: 17.12.2016

                                                                                                                      Der Veranstalter